Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Grundstückstheilung. 
Grundstücksvereinigung. 
Hypotheken: 
1. Eintragung; 
1899 
693 
Uebereignungsgeschäft selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz, vor— 
behältlich der Vorschrift des § 64 Nr. 4. 
Ist die Beurkundung des der Uebereignung zu Grunde liegenden Ver- 
trags gemäß § 96 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor 
dem Gemeindevorstand erfolgt, so wird die für die Beurkundung entrichtete 
Gebühr auf die Uebereignungsgebühr angerechnet. 
§ 117. 
Für die Beurkundung und Bestätigung der Theilung eines Grundstücks 
ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung werden drei Zehntheile der in § 109 
bestimmten Gebühr von dem Werthe des ungetheilten Grundstücks erhoben. 
In dem Verfahren wegen Zerschlagung gebundener (geschlossener) Güter, 
einschließlich der Nittergüter und der vormaligen Lehengüter, sowie in dem 
Verfahren wegen Abtrennung einzelner Grundstücke aus solchen Gütern wird 
die in Abs. 1 bestimmte Gebühr auch dann erhoben, wenn gleichzeitig eine 
Eigenthumsveränderung eintritt. 
Wird ein an einem Grundstück bestehendes Miteigenthum durch Theilung 
in Natur unter die bisherigen Miteigenthümer (§ 752 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 berechnete Gebühr auf die ein- 
zelnen Erwerber der Theilstücke nach dem Verhältniß des Werthes der letzteren 
vertheilt. 
8 118. 
In dem Verfahren, durch welches ein Grundstück zum Bestandtheil eines 
andern Grundstücks gemacht wird, werden von dem Werthe des ersteren Grund- 
stücks fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Werden mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers dadurch zu einem 
Grundstück vereinigt, daß der Eigenthümer sie unter einer Nummer im 
Kataster katastrieren läßt, so werden von dem Werthe des vereinigten Grund- 
stücks drei Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
§ 119. 
Für die Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch werden 
erhoben: 
bei einem Werthe: 
1. bis 20 Mark .INMark, 
2. über 20 bis 60 Mark 1 „ 50 Pfennig, 
3.#, 60 „ 120 „ 2 „ 
4., 120 „ 200 „ 2 „ 50 „ 
5. , 200 „ 300 „ 3 „ 
6. „ 300 „ 450 „ 4 „ 
7., 450 „ 650„ 5 „ 
8. „ 650 „ 900 „ 6 „ 
106
	        
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