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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 6. Dezember 1899.
Carl Alexander.
Rothe. von Pawel. von Wurmb.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(160| 1. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der
in § 1807 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ertheilten Ermächtigung die
sämmtlichen im Gebiet des Großherzogthums bestehenden öffentlichen Sparkassen
als zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind.
Weimar, den 6. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Depart ement des Innern.
Rothe. von Wurmb.
[161|) II. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend, vom 13. November
1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur Prüfung
der Apothekergehilfen auf die drei Jahre vom 1. Jannar 1900 bis zum
1. Januar 1903 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
Ministerium, Staatsrath Ior. von Conta, hier,
zu Mitgliedern
der Großherzogliche Medizinal-Assessor, Apotheker Lüdde und der Hof-
apotheker Dr. Julius Hoffmann, beide hier,