Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 6. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(160| 1. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
in § 1807 Ziffer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ertheilten Ermächtigung die 
sämmtlichen im Gebiet des Großherzogthums bestehenden öffentlichen Sparkassen 
als zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind. 
Weimar, den 6. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Depart ement des Innern. 
Rothe. von Wurmb. 
[161|) II. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend, vom 13. November 
1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur Prüfung 
der Apothekergehilfen auf die drei Jahre vom 1. Jannar 1900 bis zum 
1. Januar 1903 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium, Staatsrath Ior. von Conta, hier, 
zu Mitgliedern 
der Großherzogliche Medizinal-Assessor, Apotheker Lüdde und der Hof- 
apotheker Dr. Julius Hoffmann, beide hier,
	        
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