Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des Gesetzes ist der Gemeindevorstand. 
5. 
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochial- 
verbände thunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind, soweit nicht schon geschehen, 
nach ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch 
das Regierungs-Blatt und das öffentliche Nachrichtsblatt bekannt zu machen. 
86. 
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und Stellvertreter 
durch das Amtsgericht dahin verpflichtet, 
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters) 
und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach ihrem besten 
Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides statt. 
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche 
nach §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Gesetzes auf Grund einer gemeindeamt- 
lichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt die Hinweisung auf 
den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten Diensteid. 
Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzuweisen, daß sie bei 
Anmeldungen von Geburten und bei Eheschließungen die Betheiligten auf die 
hinsichtlich der Taufe und der Trauung bestehenden kirchlichen Verpflichtungen 
aufmerksam zu machen und alles zu vermeiden haben, was den Betheiligten zu 
der Auffassung Anlaß geben könnte, als ob sie der Erfüllung dieser Verpflich- 
tungen überhoben seien. · 
§7. 
Am Eingang des Gebäudes, in welchem das Geschäftszimmer des Standes— 
beamten sich befindet, ist ein Schild mit der Aufschrift: 
„Großherzoglich Sächsischer Standesbeamter“ 
anzubringen. 
88. 
Die Festsetzung der nach § 8 des Gesetzes von den Gemeinden zu tragen- 
den sächlichen Kosten steht dem Amtsgerichte zu. 
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