802
d) die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden,
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver—
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (§ 47 Abs. 2),
daß die Invalidenrente zu entziehen ist (§ 47 Abs. 1) oder Renten-
zahlungen einzustellen sind (S§ 48);
e) die Auskunftsertheilung über alle die JInvalidenversicherung betreffenden
Angelegenheiten.
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. Bildet die untere Verwaltungs-
behörde ein Kollegium, so hat der Bürgermeister für die Wahrnehmung der
vorstehend bezeichneten Geschäfte einen Kommissar zu bestellen, dem ein oder
mehrere Stellvertreter beigegeben werden können.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Geschäfte der Invaliden=
versicherung eine besondere Registrande zu führen.
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen
auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten.
& 57 Ziff. 1, § 112.)
2. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn
er einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren
Bezirk er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen.
Die Anbringung kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Be-
zeichnung der Rente (Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des
Tages, von welchem ab der Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glaubt,
enthalten.
Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeinde-
vorstände mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem ein-
heitlichen Formular zu betrauen.