Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Regierungs-Blatt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2 *-' Weimar. 20. Januar 1899. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die wissenschaftliche Prüfung der Lehrerinnen betreffend, Seite 71. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I3] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Betreff der 
Wissenschaftlichen Prüfung der Lehrerinnen 
verordnet, was folgt: 
SI. 
Die Befähigung zur Anstellung als Leiterin oder Oberlehrerin an einer 
höheren Mädchenschule wird durch die Ablegung einer wissenschaftlichen Prüfung 
bedingt. 
Zu der Prüfung werden nur solche Lehrerinnen zugelassen, welche den 
Nachweis ihrer sittlichen Unbescholtenheit und ihrer körperlichen Befähigung, 
sowie einer mindestens fünfjährigen Lehrthätigkeit zu führen vermögen und 
mindestens zwei Jahre in Schulen unterrichtet haben. 
8 2. 
Die Prüfung wird vor einer von dem Großherzoglich Sächsischen Staats- 
Ministerium, Departement des Kultus, ernannten Kommission abgelegt. 
1899 10
	        
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