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Ordnung
der
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
in den LSachsen- Ernestinischen Staaten
vom 17. Januar 1900.
—. .
1.
Zweck der Prüfung.
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das Lehramt
an höheren Schulen.
*)
PRrüfungsbehärde.
Die Prüfung wird bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen
Prüfungskommission in Jena abgelegt.
Die Ministerien der Sachsen-Ernestinischen Staaten bestimmen nach bezüglicher Verein-
barung die vorwiegend aus Universitätslehrern und Schulmännern zu erwählenden Mitglieder
der Kommission und ernennen den Vorsitzenden.
Die Amtsperiode der Kommission ist einjährig.
83.
Prüfungsausschüsse.
Für die Prüfung der einzelnen Kandidaten beruft der Vorsitzende aus den Mitgliedern der
Kommission einen Prüfungsausschuß, dessen Leitung er entweder selbst übernimmt oder einem
anderen Mitgliede überträgt.
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit
giebt der Leiter den Ausschlag.
84.
Zuständigkeit der Kommission.
1. Die Kommission ist zuständig, die Meldung eines Kandidaten anzunehmen, welcher
a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten besitzt oder in
einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder welcher
b) das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr seiner Studienzeit an der Uni-
versität Jena zugebracht hat, wobei die Meldung innerhalb eines Jahres nach dem
Abgange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem der Sachsen-
Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden Aufenthalt gehabt haben
muß; oder welcher