Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

82 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der voll- 
ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt und 
die Konfession (bezw. Religion) anzugeben, die von ihm genossene Schulbildung zu be- 
zeichnen und der Gang und Umfang der akademischen Studien eingehend darzulegen ist; 
besonders ist anzugeben, bezw. durch Zeugnisse zu beglaubigen, ob der Kandidat Assistent 
an einem Universitäts-Institut oder Mitglied eines Universitäts-Seminars gewesen ist 
oder an Uebungen theilgenommen hat, welche denen der Seminare vergleichbar sind; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zulassung 
(§ 5) erweisen; 
c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner 
c) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugniß über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck 
der Doktordissertation und des Doktordiploms; 
4) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein Ab- 
druck dieser. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 
(§§ 35 und 36) ist über sämmtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren Erfolg vollständig 
Rechenschaft zu geben, und es sind außerdem die für die Meldung zur ersten Prüfung erforderten 
Angaben und Zeugnisse in Betreff der Führung und Beschäftigung des Bewerbers seit der letzten 
Prüfung zu ergänzen. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der Kandidat Wesentliches ver- 
schwiegen hat, so ist der Vorsitzende der Kommission ermächtigt, nach Benehmen mit dem Prüfungs- 
ausschuß die bereits erfolgte Annahme der Meldung zurückzuziehen. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der Kandidat 
zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht. 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht erfüllt 
sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen sein Studium 
so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vorbereitung auf seinen 
Beruf nicht angesehen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß 
der Kandidat in der Regel und abgesehen von besonderen Entschuldigungsgründen an den für sein 
Fachstudium wesentlichsten Vorlesungen und Uebungen theilgenommen und außerdem mehrere 
Vorlesungen von allgemein bildendem Charakter gehört haben muß. 
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Bedenken hinsichtlich der sittlichen 
Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat die Entscheidung der Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Ministerien binnen vierzehn Tagen anrufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.