Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 10. 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Bei der Allgemeinen Prüfung kommt es nicht auf die Darlegung fachmännischer Kenntnisse 
an, sondern auf den Nachweis der von Lehrern höherer Schulen zu fordernden allgemeinen Bil- 
dung auf den betreffenden Gebieten. 
Demnach hat der Kandidat in der ihm nach § 26, 1 obliegenden Hausarbeit nicht 
bloß ausreichendes Wissen und ein verständnißvolles Urtheil über den behandelten Gegenstand zu 
bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, klaren und hin- 
länglich gewandten Darstellung fähig ist. 
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat 
1. in der Religionslehre sich mit Inhalt und Zusammenhang der Heiligen Schrift bekannt 
zeigt, einen allgemeinen Ueberblick über die Geschichte der christlichen Kirche hat und die Hauptlehren 
seiner Konfession kennt; 
2. in der Philosophie mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte sowie mit den 
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere philosophische 
Schrift mit Verständniß gelesen hat; 
3. in der Pädagogik nachweist, daß er ihre philosophischen Grundlagen sowie die wich- 
tigsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert kennt und bereits einiges 
Verständniß für die Aufgaben seines künftigen Berufes gewonnen hat; 
4. in der deutschen Literatur darthut, daß ihm deren allgemeiner Entwickelungsgang 
namentlich seit dem Beginne ihrer Blütheperiode im 18. Jahrhundert bekannt ist, und daß er 
auch nach dem Abgange von der Schule zu seiner weiteren Fortbildung bedeutendere Werke dieser 
Zeit mit Verständniß gelesen hat. 
Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in der Religionslehre, der Philofophischen 
Propädeutik oder im Deutschen nachweisen, ist von der Allgemeinen Prüfung in dem betreffenden 
Fache abzusehen. 
8 11 bis § 25. 
Maß der in der Fachprüfnug zu stellenden Anforderungen. 
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft mit 
den wichtigsten wissenschaftlichen Hülfsmitteln zu fordern. 
8 11. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die unteren 
und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis Unter-Sekunda einschließlich, die andere (erste 
Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen bis Ober-Prima einschließlich. 
2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der Angewandten Mathe- 
matik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im Lehrplane die Lehrbefähigung nur für die erste 
Stufe ertheilt.
	        
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