Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sach— 
liche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
Bemerkung: Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Ent- 
wickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervor- 
ragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend eintreten. 
8 18. 
Englisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen wollen, ist 
zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester 
Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der 
elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und 
einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Uebersicht über den Entwickelungsgang der 
englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und 
Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigleit zu sicherer 
Uebersetzung der zum Lesen in der Schule besonders geeigneten Schriftsteller ins Deutsche und zu 
einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden 
Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen 
Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz und der Eigenthümlich- 
keit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand- 
habung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung der Sprache von der altenglischen 
Periode an; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit eingehender 
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Ein- 
sicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der 
Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller 
erforderlich ist. 
Bemerkung: Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Ent- 
wickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervor- 
ragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend eintreten. 
19. 
Geschichte. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geschichte nachweisen wollen, ist 
zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chronologischen Kennt- 
nissen beruhende sichere Uebersicht der weltgeschichtlichen Begebenheiten, besonders der griechisch-
	        
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