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älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sach—
liche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist.
Bemerkung: Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Ent-
wickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervor-
ragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend eintreten.
8 18.
Englisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen wollen, ist
zu fordern
a) für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester
Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der
elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und
einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Uebersicht über den Entwickelungsgang der
englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und
Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigleit zu sicherer
Uebersetzung der zum Lesen in der Schule besonders geeigneten Schriftsteller ins Deutsche und zu
einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden
Sprache;
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen
Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz und der Eigenthümlich-
keit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand-
habung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung der Sprache von der altenglischen
Periode an; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit eingehender
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Ein-
sicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der
Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller
erforderlich ist.
Bemerkung: Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Ent-
wickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervor-
ragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend eintreten.
19.
Geschichte.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geschichte nachweisen wollen, ist
zu fordern
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chronologischen Kennt-
nissen beruhende sichere Uebersicht der weltgeschichtlichen Begebenheiten, besonders der griechisch-