102
83.
Bei der Wahl der Friedensrichter ist darauf zu sehen, daß der Friedens—
richter ein vollkommen unbescholtener, selbständiger und geachteter Mann, auch
mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens vertraut und befähigt ist, einen
schriftlichen Aufsatz deutlich abzufassen.
84.
Wird die Wahl des Friedensrichters von dem Oberamtsrichter für gesetz-
mäßig befunden, und ist die Wahl angenommen oder für angenommen zu er-
achten, so erfolgt die Verpflichtung des Gewählten mittels Handschlages darauf,
daß er das ihm übertragene Friedensrichter-Amt vorschriftsmäßig und
nach seinem besten Wissen und Gewissen, ohne jede Parteilichkeit ver-
walten werde.
Hiernächst werden dem Friedensrichter das in § 6 des Gesetzes erwähnte
Zeugniß, ingleichen das Amtssiegel, die Akten des Friedensrichter-Amtes und
die in § 26 dieser Verordnung erwähnten Druckstücke ausgehändigt, sofern nicht
die Aushändigung des Amtssiegels, der Akten und der Druckstücke unmittelbar
durch den Amtsvorgänger des Friedensrichters erfolgen kann, welchenfalls ent-
sprechende Verfügung an diesen zu erlassen ist.
Wird ein Friedensrichter nach Ablauf der Amtszeit aufs Neue zum
Friedensrichter für den nämlichen Bezirk gewählt, so bedarf es einer nochmaligen
Verpflichtung des Gewählten nicht.
5.
Tritt während der vierjährigen Amtszeit eine Erledigung des Amtes durch
den Tod des Friedensrichters, Niederlegung des Amtes, Wegzug aus dem Be-
zirk oder aus sonstigen Gründen ein, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur
auf den Rest der vierjährigen Amtszeit.
Bei der regelmäßigen Neuwahl wird die Amtszeit je vom 1. Oktober des
betreffenden Jahres ab gerechnet, auch wenn die Verpflichtung und Einweisung
eines Friedensrichters erst später erfolgt sein sollte.
8 6.
Die nach 85 des Gesetzes statthafte Niederlegung des Amtes vor Ablauf
der Amtszeit ist von dem Friedensrichter dem Oberamtsrichter anzuzeigen.
Ebenso hat der Gemeindevorstand des Orts, in welchem der Friedensrichter