104
gleichsversuch anstellt, oder den Parteien wenigstens Zeit und Ort des zu
haltenden Termins sogleich mündlich bestimmt. Ist dies unthunlich, oder ist
das Anbringen einseitig gestellt, so sind beide Theile mündlich oder schriftlich
zu einem Termine innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 10 des Gesetzes) vorzu-
laden. Die schriftliche Ladung muß Namen, Stand und Wohnort der Parteien,
eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung, Zeit und Ort des
Termins, endlich die Unterschrift des Vorladenden enthalten. Der Friedens-
richter kann sich hierbei lithographirter oder in sonstiger Weise mechanisch her-
zzestellter Formulare, für welche ein Muster unter A. dieser Verordnung bei—
gefügt ist, bedienen und für diese die Schreibgebühr nach Maßgabe des 8 22
dieser Verordnung in Ansatz bringen.
Hält der Friedensrichter es für angemessen, lediglich das persönliche
Erscheinen der Parteien zu verlangen (§ 11 des Gesetzes), so ist dies bei der
Ladung ausdrücklich zu bemerken.
8 10.
Der Friedensrichter hat bei den Verhandlungen sich davon zu überzeugen,
daß die erschienenen Personen wirklich diejenigen sind, für welche sie sich aus—
geben. Mit geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Per—
sonen (§§ 104 bis 115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht verhandelt
werden. Verheirathete Frauen bedürfen in der Regel des Beistandes ihrer Ehe-
männer.
8 11.
Bevollmächtigte hat der Friedensrichter, falls er nicht ausschließlich das
persönliche Erscheinen der Parteien verlangt hat, überhaupt nur dann zuzulassen,
wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind und sich durch genügende Vollmacht
ausweisen.
Eine Vollmachtsurkunde muß die Unterschrift des Vollmachtsgebers, Ort
und Zeit der Ausstellung tragen und den Namen des Bevollmächtigten sowie
in genügender Deutlichkeit den Umfang der Bevollmächtigung ergeben.
Erstreckt sich die Bevollmächtigung nicht auf sämmtliche Angelegenheiten
des Vollmachtsgebers (Generalvollmacht), so muß deutlich ersichtbar sein, daß
die Bevollmächtigung insbesondere auch die Vertretung des Vollmachtsgebers vor
dem Friedensrichter in der in Frage stehenden Angelegenheit umfassen soll.
Gehen dem Friedensrichter Zweifel über den Umfang der Vollmacht oder
die Echtheit der Vollmachtsurkunde bei, so hat er den Bevollmächtigten zur