Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

107 
richters über die erfolglos versuchte Sühne nach Maßgabe der Bestimmungen 
des §5 des Nachtrags vom 27. März 1879 zu erfolgen. 
8 18. 
Der Partei, welche aus einem vor dem Friedensrichter abgeschlossenen 
Vergleiche von der andern Partei etwas zu fordern hat, ist auf ihren Antrag 
eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolls von dem Friedensrichter 
zu ertheilen. Die Ausfertigung muß eine getreue Abschrift des Vergleichs- 
protokolles und die Vollstreckungsklausel enthalten. Am Rande der Abschrift 
soll die Seitenzahl und die Zahl des Aktenbandes bemerkt werden, in dem sich 
das Protokoll befindet. 
Die Vollstreckungsklausel lautet: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem (der) u. s. w. (Bezeichnung der 
forderungsberechtigten Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung 
ertheilt." 
Sie ist mit dem Amtssiegel und der amtlichen Unterschrift des Friedensrichters 
zu versehen. 
Ueber die Ertheilung einer vollstreckkaren Ausfertigung hat der Friedens- 
richter zu der in den Akten befindlichen Urschrift des Vergleichsprotokolls einen 
kurzen Vermerk zu bringen. 
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat in den nachstehen- 
den Fällen nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erfolgen, in dessen Bezirk 
der Friedensrichter seinen Amtssitz hat: 
1. wenn das Forderungsrecht des Gläubigers nach dem Inhalte des Ver- 
gleichsprotokolls kein unbedingtes, sondern von dem durch den Gläubiger 
zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem Glän- 
biger obliegenden Sicherheitsleistung abhängig ist; 
2. wenn eine Partei, welcher eine vollstreckbare Ausfertigung schon ertheilt 
ist, die Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt, 
ohne die zuerst ertheilte Ausfertigung an den Friedensrichter zurückzu- 
geben; 
3. wenn die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen 
den Rechtsnachfolger einer Partei oder überhaupt für oder gegen andere 
Personen als die im Protokoll angegebenen Parteien beantragt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.