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8 20.
Der Friedensrichter hat das Amtssiegel und die Akten sorgfältig auf-
zubewahren und zu keinem anderen, als dem bestimmungsmäßigen amtlichen
Zwecke zu benntzen.
§ 21.
Bei Beendigung des Amtes eines Friedensrichters sind die Akten, das
Amtssiegel und die in § 26 dieser Verordnung gedachten Druckstücke an den
Gemeindevorstand abzugeben, sofern der Oberamtsrichter nicht die unmittelbare
Ablieferung an den Amtsnachfolger anordnet.
8 22.
Niederschriften, Abschriften und Ausfertigungen, welche weniger als eine
Seite betragen, werden bei Berechnung der Schreibgebühren für eine Seite
gerechnet. Betragen sie mehr als eine Seite, so werden überschießende Theil—
seiten, sofern sie mehr als halb beschrieben sind, für voll, sonst aber gar nicht
berechnet.
8 23.
Unmittelbar unter das Protokoll oder den sonstigen Vermerk in den Akten
hat der Friedensrichter den Betrag seiner Schreib- und Botengebühren, seiner
etwaigen baaren Auslagen (z. B. Briefporto) sowie die nach 87 und 12 des
Gesetzes verwirkten Strafen unter Benennung des Zahlungspflichtigen zu be—
merken, auch über die etwa erfolgte Berichtigung derselben eine Notiz beizu-
fügen.
8 24.
Die Ausfertigungen des Friedensrichters ist dieser nur gegen alsbaldige
Berichtigung der durch sie erwachsenen Schreibgebühren auszuhändigen ver—
bunden. Im Uebrigen hat er die bei ihm erwachsenen Kosten (8 18 des Ge-
setzes) dem Schuldner alsbald mündlich oder schriftlich zur Zahlung binnen
längstens 4 Wochen anzufordern, und ist befugt, wenn die Kosten innerhalb
der gesetzten Frist nicht berichtigt sind, deren Beiziehung nach Maßgabe des
Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-
wege (Regierungsblatt Seite 629 fl.) durch Ertheilung eines schriftlichen Auf-
trages zur Zwangsvollstreckung an den Vollstreckungsbeamten der Gemeinde oder
an den Gerichtsvollzieher selbst als Vollstreckungsbehörde anzuordnen.
1900 17