Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Hat der Friedensrichter auf Grund des §7 Schlußsatz oder des § 12 
Abs. 3 des Gesetzes eine Geldstrafe verhängt, so hat er den Zahlungspflichtigen, 
sofern dieser nicht ohne Weiteres die Strafe entrichtet, schriftlich unter Hinweis 
auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung aufzufordern, daß er die Strafe inner- 
halb 4 Wochen an die Gemeindekasse des Orts, an welchem der Friedens- 
richter seinen Wohnsitz hat, erlege, auch dem Gemeindevorstand dieses Orts 
eine beglaubigte Abschrift der ergangenen Verfügung zu übersenden. Diese 
Abschrift bildet den Vereinnahmungs-Beleg für die Verwaltung der Gemeinde- 
kasse. Der Gemeindevorstand hat die von dem Friedensrichter verhängte Geld- 
strafe, wenn solche nicht innerhalb der bestimmten Frist erlegt wird, auf Grund 
der erhaltenen Abschrift im Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom 
8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zwangs- 
weise beizutreiben (Vergleiche Verordnung vom 10. Jannuar 1900, Regierungs- 
blatt Seite 49 fl.). 
§ 25. 
Die zuständigen Oberamtsrichter haben von Zeit zu Zeit die Akten der 
ihnen unterstellten Friedensrichter einzufordern, zu prüfen und auf Abstellung 
der dabei entdeckten Mängel hinzuwirken. 
8 26. 
Den Friedensrichtern ist bei ihrer Verpflichtung ein Exemplar des Gesetzes 
und der Nachträge sowie dieser Verordnung mitzutheilen. 
8 27. 
Verzieht ein Friedensrichter während seiner Amtsführung aus dem Wahl— 
bezirke, oder geht er der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be— 
kleidung öffentlicher Aemter durch richterliches Urtheil verlustig, oder liegen an— 
dere erhebliche Gründe vor, ihn seines Amtes zu entheben, so hat — falls 
nicht alsbald die freiwillige Niederlegung des Amtes angezeigt wird — der 
Oberamtsrichter ihn zu befragen, ob er sein Amt aufgebe, und für den Fall, 
daß dies nicht binnen einer ihm zu setzenden Frist erklärt wird, auch die vor- 
liegenden Enthebungsgründe nicht zur Erledigung gelangen, dem Präsidenten 
des vorgesetzten Landgerichts Anzeige zu machen, damit dieser die Enthebung 
vom Amte bei der zuständigen Civilkammer beantrage. Erfolgt die freiwillige 
Niederlegung, oder wird die Enthebung vom Amte ausgesprochen, so hat der
	        
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