Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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XV. 
Den Anordnungen der Chausseebeamten ist Folge zu leisten. 
XVI. 
Die Bestimmungen in Artikel III treten am 1. Oktober 1902, die übri- 
gen sofort in Kraft. 
Weimar, den 16. Februar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
Ministerial-Verordnung 
zur Regelung des Verkehrs 
auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen. 
(135] Im Anschluß und auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 16. Fe- 
bruar 1900 wird die nunmehrige Fassung der 
Ainisterial-Verordnung 
zur 
Regelung des Verkehrs auf den Chanusseen und anderen öffentlichen Wegen 
wie folgt bekannt gemacht: 
1. 
Chausseen im Sinne dieser Verordnung sind die im Straßenregulativ 
vom 10. April 1821 als Straßen I. Klasse bezeichneten und vom Staate 
unterhaltenen Kunststraßen, sowie die nach Maßgabe des Gesetzes vom 
31. August 1844 von Gemeinden als Straßen II. Klasse chausseeähnlich ge- 
bauten und zu unterhaltenden Straßen. 
Unter Fuhrwerken im Sinne dieser Verordnung sind Wagen und Schlitten 
zu verstehen, insoweit nicht aus der Art der Bestimmungen hervorgeht, daß 
dieselben sich nur auf Wagen oder nur auf Schlitten beziehen.
	        
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