Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Für nicht im Großherzogthum wohnhafte Führer von Motorwagen genügt 
die Legitimation ihrer Heimathsbehörde. 
Jeder Lenker eines Motorwagens muß auf den Anruf eines Gendarmen 
oder anderen Polizeibeamten unverzüglich anhalten und Rede stehen. 
Dem Anruf gleich gilt als Haltezeichen das Hochheben des Armes. 
8 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 MA 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 12. 
Der Verkehr mit Motorwagen ist, soweit diese Verordnung nicht ent— 
gegenstehende Bestimmungen enthält, den einschlägigen Vorschriften der 
Ministerial-Verordnung vom 17. Februar 1900, betreffend die Regelung des 
Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen, unterworfen. 
Weimar, den 18. Februar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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