Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Regierungs-B at 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 8. März 1900. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 2c. 
mit Militäranwärtern betreffend, Seite 143. 
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung, 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend. 
[/37| Nachdem § 77 des Militärpensionsgesetzes durch Artikel 12 des Gesetzes 
vom 22. Mai 1893 (Reichs-Gesetzblatt S. 171ff.) dahin abgeändert worden 
ist, daß nicht nur — wie schon bisher — die Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, sondern auch die entsprechenden 
Stellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden, bei den Invaliditäts- 
und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen oder solchen Justituten, 
welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der 
Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, nach 
Maßgabe der darüber vom Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grund- 
sätze vorzugsweise mit Militäranwärtern besetzt werden, ist den nachstehenden, 
am 1. April 1900 in Kraft tretenden 
Grundisätzen 
für die Vesetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden zr. mit Militäranwärtern 
vom Bundesrath in der Sitzung vom 28. Juni 1899 die Zustimmung er- 
theilt worden. 
1900 22
	        
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