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Regierungs-B at
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 8. März 1900.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 2c.
mit Militäranwärtern betreffend, Seite 143.
Ministerial-Verordnung,
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend.
[/37| Nachdem § 77 des Militärpensionsgesetzes durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Mai 1893 (Reichs-Gesetzblatt S. 171ff.) dahin abgeändert worden
ist, daß nicht nur — wie schon bisher — die Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, sondern auch die entsprechenden
Stellen bei den Kommunen und Kommunalverbänden, bei den Invaliditäts-
und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen oder solchen Justituten,
welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der
Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, nach
Maßgabe der darüber vom Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grund-
sätze vorzugsweise mit Militäranwärtern besetzt werden, ist den nachstehenden,
am 1. April 1900 in Kraft tretenden
Grundisätzen
für die Vesetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden zr. mit Militäranwärtern
vom Bundesrath in der Sitzung vom 28. Juni 1899 die Zustimmung er-
theilt worden.
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