Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann 
die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen 
Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der 
Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienst— 
leistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens 
zu gewähren. 
Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8 13 Abs. 1) 
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. 
Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß zu 
fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Civildienst zu 
übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf 2c. regelt sich nach 
den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Civilversorgungsschein zu den Akten ge- 
ßnommen. 
§ 16. 
Welche Subaltern= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl die- 
selben gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind, haben die 
Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse sind der staatlichen Aufsichtsbehörde 
zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden 
hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen 
bezüglich der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, 
nach dem 1. Oktober 1900 nur widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der In- 
haber von solchen Stellen, welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vor- 
zubehalten, dagegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte 
übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erwor- 
bene Ansprüche von Militäranwärtern. 
§ 17. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungs- 
behörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung 
einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Va- 
kanzenliste. 8 18. 
Die Landes-Centralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den 
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden ꝛc. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden 
Grundsätzen verfahren wird. 
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden. 
8 19. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern*) finden sinngemäße Anwendung. 
*) In Anlage 1 abgedruckt.
	        
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