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sicherten bekannt waren oder bekannt sein mußten. Zu diesen Kosten gehören auch Portoauslagen.
Die Auferlegung der Kosten ist zu begründen.
C. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte.
XV. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt nur gegen Rückgabe der älteren
Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe.
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der ersten Karte
maßgebenden Vorschriften (Ziffer W—VIII), jedoch mit folgenden Aenderungen:
1. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von einer besonderen
Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungspflicht besteht, abhängig gemacht werden. Vielmehr
hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden ist, das Recht,
den Umtausch derselben zu verlangen, und nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise
zu versagen, in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß die alte
Quittungskarte zu Unrecht ausgestellt worden ist.
2. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ nicht diejenige Versicherungsanstalt,
in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte beschäftigt ist, sondern
diejenige Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Versicherten
verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach
nächstvorhergehenden Karte, also in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet
ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eine bestimmte andere ergiebt (§ 133 des Gesetzes).
3. Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf die Zahl der
aufgerechneten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl
3, so ist die neue Karte mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich
aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit
der Ausstellung der neuen Ouittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren
Quittungskarte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden sich
z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes Gewerbe begonnen
worden ist u. s. w.
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt.
XVI. Die abgegebenen Onittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens
in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an den Vorstand der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt, portofrei zu übersenden. Etwaigen Wünschen der Versicherungsanstalt
wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs-
oder Beschwerdefrist, und, sofern Einspruch oder Beschwerde eingelegt ist, vor Erledigung derselben
ist die betreffende Karte nicht abzusenden. Jeder Sendung ist ein Verzeichniß nach Maßgabe des
Absatzes 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Januar 1900 — Seite 119 des Regierungs-
Blatts — beizufügen.
XVII. Die Ausgabestellen haben mit der Onittungskarte zugleich die Bescheinigungen über
Krankheiten (X Ziffer 3) und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Krankheit abgelehnt
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