181
dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend,
über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 34 Absatz 5 des
Gesetzes). Wird das Verfahren eingeleitet, so ist gemäß XX Absatz 2 zu verfahren.
XXIV. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so ist
die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen und
im Uebrigen nach Ziffer XX Absatz 2 zu verfahren. Die Vertheilung des von der ersteren Ver-
sicherungsanstalt zu erstattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt
auch hier den Betheiligten überlassen.
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Vernichtung von
Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Ouittungskarte (3. Abschnitt) anzuordnen (§ 158 Absatz 3
des Gesetzes). Bei der Uebertragung des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu
berücksichtigen, die der Vernichtung anheimgefallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die
eingezogene Quittungskarte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet
worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Inhabern
der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen. Die
die Berichtigung der Karte vornehmende Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken
vor Aushändigung der Karte zu entwerthen.
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Ouittungskarten, daß
Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle, sofern die
Betheiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, die Berichtigung nach Maßgabe der vor-
stehenden Bestimmungen herbeizuführen.
5. Abschnitt. Nerlüngerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. (Formular A.)
Rehandlung ungültiger Uuittungskarten. (Formular A.)
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 10. November 1899 durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absatz 2
des Gesetzes). Die Abstempelung erfolgt durch die unter I bis III bezeichneten Stellen (Ziffer II.
der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Dezember 1899 — Seite 620 des Regierungs-Blatts).
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar einmal für ein
oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur dann erfolgen, wenn für die
Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig Beitragswochen einschließlich der denselben ge-
mäß § 46 Absatz 2 des Gesetzes gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung
darüber, ob die Verlängerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, steht der Ausgabestelle zu.
Dabei ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes Rücksicht zu
nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks „Gültigkeit um .. Jahre
verlängert“ auf der Innenseite der Quittungskarte unter Beifügung des Datums in unmittel-
barem Anschluß an die bereits geklebten Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch
Verwendung eines Stempels erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen.
Vor Rückgabe der Karte sind die in der Karte befindlichen Marken, soweit sie noch nicht entwerthet