Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

181 
dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, 
über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 34 Absatz 5 des 
Gesetzes). Wird das Verfahren eingeleitet, so ist gemäß XX Absatz 2 zu verfahren. 
XXIV. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so ist 
die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen und 
im Uebrigen nach Ziffer XX Absatz 2 zu verfahren. Die Vertheilung des von der ersteren Ver- 
sicherungsanstalt zu erstattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt 
auch hier den Betheiligten überlassen. 
XXV. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, an Stelle der Vernichtung von 
Marken die Erneuerung (Ersetzung) der Ouittungskarte (3. Abschnitt) anzuordnen (§ 158 Absatz 3 
des Gesetzes). Bei der Uebertragung des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu 
berücksichtigen, die der Vernichtung anheimgefallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die 
eingezogene Quittungskarte ist nach Ziffer XVIII Nr. 3 zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet 
worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Inhabern 
der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen. Die 
die Berichtigung der Karte vornehmende Behörde hat die von ihr in die Karte eingeklebten Marken 
vor Aushändigung der Karte zu entwerthen. 
XXVI. Ergiebt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Ouittungskarten, daß 
Marken in nicht vorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle, sofern die 
Betheiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, die Berichtigung nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen herbeizuführen. 
5. Abschnitt. Nerlüngerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. (Formular A.) 
Rehandlung ungültiger Uuittungskarten. (Formular A.) 
XXVII. Die Gültigkeitsdauer der Quittungskarten A kann nach Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 10. November 1899 durch Abstempelung verlängert werden (§ 135 Absatz 2 
des Gesetzes). Die Abstempelung erfolgt durch die unter I bis III bezeichneten Stellen (Ziffer II. 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Dezember 1899 — Seite 620 des Regierungs-Blatts). 
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte und zwar einmal für ein 
oder zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstage und nur dann erfolgen, wenn für die 
Zeit vom Ausstellungstage ab mindestens zwanzig Beitragswochen einschließlich der denselben ge- 
mäß § 46 Absatz 2 des Gesetzes gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Die Entscheidung 
darüber, ob die Verlängerung für ein oder zwei Jahre erfolgen soll, steht der Ausgabestelle zu. 
Dabei ist auf die Größe des für Einklebung von Marken noch verfügbaren Raumes Rücksicht zu 
nehmen. Die Verlängerung erfolgt durch Eintragung des Vermerks „Gültigkeit um .. Jahre 
verlängert“ auf der Innenseite der Quittungskarte unter Beifügung des Datums in unmittel- 
barem Anschluß an die bereits geklebten Marken. Der Vermerk kann handschriftlich oder durch 
Verwendung eines Stempels erfolgen; er ist durch Beidrückung des Dienstsiegels zu beglaubigen. 
Vor Rückgabe der Karte sind die in der Karte befindlichen Marken, soweit sie noch nicht entwerthet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.