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sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken.
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes beruht (XXVIII),
dürfen nicht verlängert werden.
XXVIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil seit dem
Tage der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit verloren hat (§ 135), so ist
der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt ist, die Anerkennung der fortdauernden
Gültigkeit zu beantragen. Wird der Antrag gestellt, so hat die Ausgabestelle (I bis III) diesen
zu Protokoll zu nehmen, die Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den
Vermerk einzutragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt“. Der Antrag ist mit der
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt so-
gleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und sendet, sofern er die fort-
dauernde Gültigkeit anerkennt, die Quittungskarte mit dem Anerkennungsvermerk an die Aus-
gabestelle zur Aufrechnung und zur Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die auf-
gerechnete Quittungskarte ist demnächst mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungs-
anstalt zurückzugeben. Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, so ist der Versicherte
durch Vermittelung der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während die Quittungskarte zur
Aufbewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzubehalten ist. Stellt der Versicherte den An-
trag auf Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Karte nicht, so hat die Ausgabestelle in
die Quittungskarte auf der Innenseite den Vermerk: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt,
Anerkennungsantragnicht gestellt“ einzutragen.
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf Anerkennung der
fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Ablieferung der ungültigen Quittungskarte zu ertheilen. Die Aufrechnung und die Er-
theilung der Aufrechnungsbescheinigung unterbleibt in diesem Falle. Die neue Ouittungskarte
erhält die Nummer, welche auf die Nummer der ungültigen Karte folgt.
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger als zwanzig
Beitragswochen enthalten (§ 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem Tage der Ausstellung noch nicht
zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten zu behandeln.
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (§ 135) ist zu beachten, daß dieselbe ihr Ende
erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Bezeichnung dem Ausstellungstage ent-
spricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. März 1900 aussgestellte Quittungskarte erst mit
Ablauf des 25. März 1902 ihre Gültigkeit. Der Vermerk über die Verwendbarkeit der Karte
(VII Absatz 5, 6) hat auf die Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß.
XXIX. Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Quittungskarten ver-
lieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstellung. Soweit diese
Frist vor dem 1. Januar 1900 oder vor dem auf der Karte bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs
der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird die Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den
Vorstand der Versicherungsanstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten
durch Abstempelung ist nicht statthaft.