Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

182 
sind, zu entwerthen; zugleich ist auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel 
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken. 
Karten, deren fortdauernde Gültigkeit auf einer Anerkennung des Vorstandes beruht (XXVIII), 
dürfen nicht verlängert werden. 
XXVIII. Wird eine Quittungskarte zum Umtausch eingereicht, welche, weil seit dem 
Tage der Ausstellung zwei Jahre verflossen sind, die Gültigkeit verloren hat (§ 135), so ist 
der Versicherte darauf hinzuweisen, daß er berechtigt ist, die Anerkennung der fortdauernden 
Gültigkeit zu beantragen. Wird der Antrag gestellt, so hat die Ausgabestelle (I bis III) diesen 
zu Protokoll zu nehmen, die Quittungskarte einzubehalten und in diese auf der Innenseite den 
Vermerk einzutragen: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt“. Der Antrag ist mit der 
Quittungskarte dem Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt so- 
gleich zu übersenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und sendet, sofern er die fort- 
dauernde Gültigkeit anerkennt, die Quittungskarte mit dem Anerkennungsvermerk an die Aus- 
gabestelle zur Aufrechnung und zur Ertheilung der Aufrechnungsbescheinigung zurück. Die auf- 
gerechnete Quittungskarte ist demnächst mit dem Protokoll an den Vorstand der Versicherungs- 
anstalt zurückzugeben. Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, so ist der Versicherte 
durch Vermittelung der Ausgabestelle hiervon zu benachrichtigen, während die Quittungskarte zur 
Aufbewahrung von der Versicherungsanstalt zurückzubehalten ist. Stellt der Versicherte den An- 
trag auf Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit der Karte nicht, so hat die Ausgabestelle in 
die Quittungskarte auf der Innenseite den Vermerk: „Verspätet zum Umtausch vorgelegt, 
Anerkennungsantragnicht gestellt“ einzutragen. 
Wird die fortdauernde Gültigkeit nicht anerkannt, oder der Antrag auf Anerkennung der 
fortdauernden Gültigkeit nicht gestellt, so ist dem Versicherten auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die Ablieferung der ungültigen Quittungskarte zu ertheilen. Die Aufrechnung und die Er- 
theilung der Aufrechnungsbescheinigung unterbleibt in diesem Falle. Die neue Ouittungskarte 
erhält die Nummer, welche auf die Nummer der ungültigen Karte folgt. 
Quittungskarten, welche bei der Vorlegung zum Umtausch Marken für weniger als zwanzig 
Beitragswochen enthalten (§ 46 des Gesetzes), sind, sofern seit dem Tage der Ausstellung noch nicht 
zwei Jahre verflossen sind, als gültige Karten zu behandeln. 
Für die Berechnung der zweijährigen Frist (§ 135) ist zu beachten, daß dieselbe ihr Ende 
erst mit Ablauf des Tages erreicht, welcher durch seine Bezeichnung dem Ausstellungstage ent- 
spricht. Hiernach verliert z. B. eine am 25. März 1900 aussgestellte Quittungskarte erst mit 
Ablauf des 25. März 1902 ihre Gültigkeit. Der Vermerk über die Verwendbarkeit der Karte 
(VII Absatz 5, 6) hat auf die Gültigkeitsdauer der Karte keinen Einfluß. 
XXIX. Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Quittungskarten ver- 
lieren ihre Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Ausstellung. Soweit diese 
Frist vor dem 1. Januar 1900 oder vor dem auf der Karte bezeichneten Zeitpunkte des Ablaufs 
der Gültigkeit ihr Ende erreicht, wird die Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit durch den 
Vorstand der Versicherungsanstalt erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karten 
durch Abstempelung ist nicht statthaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.