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IV. Theil.
Schlußbestimmungen.
XXXV. Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeitgeber die bisherige,
noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit
der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch Ver—
mittelung der zuständigen Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die Karte
abgenommen und seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine Quittungskarte
der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck des Markeneinklebens vorzulegen
(§ 131 des Gesetzes).
XXXVI. Den Versicherten, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung (88, 10,
11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die Quittungskarte auf ihren Antrag jederzeit auf-
zurechnen. Bescheinigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen sind bei der Aufrechnung
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzu-
rechnenden Quittungskarte und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen
werden. Auf der Vorderseite der Aufrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen:
„Neue Karte nicht ausgestellt“. Eine neue Ouittungskarte ist erst beim Ausscheiden des Versicherten
aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs-Bescheinigung auszustellen. Hierbei ist
in die neue Quittungskarte die Zahl einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung
bezeichnete Karte folgt. Wird diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue
Quittungskarte die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1.
XXXVII. Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Erstattung der
Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Quittungskarte beantragt, so erhält diese
Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgende Nummer. Sobald die Beiträge erstattet
sind, ist die Nummer der Karte in die Nummer 1 zu berichtigen. Wird der Antrag auf Aus-
stellung einer neuen Quittungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem
die Beiträge bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1.
XXXVIII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarte sowie
die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei.
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Ouittungskarte von
den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt werden, zu beanspruchen:
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitragsmarken
verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 135 des Gesetzes erloschen ist, die
Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt
(5 131 Abs. 3 des Gesetzes). In den Fällen der Ziffer XIX hat jedoch die Aufrechnung
und Ausstellung der Karten stets kostenlos zu erfolgen.