Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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IV. Theil. 
Schlußbestimmungen. 
XXXV. Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeitgeber die bisherige, 
noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit 
der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch Ver— 
mittelung der zuständigen Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die Karte 
abgenommen und seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die 
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine Quittungskarte 
der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck des Markeneinklebens vorzulegen 
(§ 131 des Gesetzes). 
XXXVI. Den Versicherten, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung (88, 10, 
11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die Quittungskarte auf ihren Antrag jederzeit auf- 
zurechnen. Bescheinigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen sind bei der Aufrechnung 
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzu- 
rechnenden Quittungskarte und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen 
werden. Auf der Vorderseite der Aufrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: 
„Neue Karte nicht ausgestellt“. Eine neue Ouittungskarte ist erst beim Ausscheiden des Versicherten 
aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs-Bescheinigung auszustellen. Hierbei ist 
in die neue Quittungskarte die Zahl einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung 
bezeichnete Karte folgt. Wird diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue 
Quittungskarte die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten 
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
XXXVII. Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Erstattung der 
Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Quittungskarte beantragt, so erhält diese 
Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgende Nummer. Sobald die Beiträge erstattet 
sind, ist die Nummer der Karte in die Nummer 1 zu berichtigen. Wird der Antrag auf Aus- 
stellung einer neuen Quittungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem 
die Beiträge bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1. 
XXXVIII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarte sowie 
die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Ouittungskarte von 
den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt werden, zu beanspruchen: 
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitragsmarken 
verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 135 des Gesetzes erloschen ist, die 
Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt 
(5 131 Abs. 3 des Gesetzes). In den Fällen der Ziffer XIX hat jedoch die Aufrechnung 
und Ausstellung der Karten stets kostenlos zu erfolgen.
	        
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