Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Dieses Gesetz tritt mit rückwirkender Kraft vom 1, Januar 1899 an 
in Geltung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 7. März 1900. 
Carl Alexander. 
Rothe. v. Pawel v. Wurmb. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[43) I. Der § 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Februar 1888 
(Regierungs-Blatt Seite 11), die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen 
betreffend, wird hierdurch dahin ergänzt, daß bis auf Weiteres der Gemeinde- 
vorstand zu Blankenhain zur Ausstellung von Leichenpässen für Personen, die 
in dem Carl Friedrich-Hospitale daselbst verstorben sind und auswärts beerdigt 
werden sollen, ermächtigt worden ist. 
Weimar, den 9. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
[44) II. Von dem Professor Dr. Ernst Abbe in Jena ist im Anschluß an das 
Statut der von ihm begründeten Carl Zeiß-Stiftung vom 1896 
ein Ergänzungsstatut errichtet worden, welches die der Carl Zeiß-Stiftung in 
Bezug auf die Universität JFena zugewiesenen Aufgaben des Näheren regelt und
	        
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