Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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10. für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein— 
schließlich der Vorverhandlungen; 
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge— 
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb; 
12. für die auf allgemeiner Anordnung beruhende Ausstellung, Beglaubi— 
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß— 
herzogthum und für Verhandlungen deshalb; 
13. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und für die Rück— 
ziehung derselben; 
14. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese 
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn er— 
forderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855, 
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889, erfolgen; 
15. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle 
Berechtigten auf deren Antrag nach § 16 des Gesetzes, das Verfahren bei 
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833 
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden; 
16. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur- 
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom 
12. März 1839; 
17. für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in 
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der entscheiden- 
den Stelle die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Eutschließung 
ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen wird, daß aus Billigkeitsgründen 
die in der Berufungs= oder Beschwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder 
theilweise — außer Ansatz zu lassen sind. 
Anmerkung zu § 12: 
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16 und 25. 
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