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10. für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein—
schließlich der Vorverhandlungen;
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge—
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb;
12. für die auf allgemeiner Anordnung beruhende Ausstellung, Beglaubi—
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß—
herzogthum und für Verhandlungen deshalb;
13. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und für die Rück—
ziehung derselben;
14. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn er—
forderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855,
verglichen mit dem Gesetze vom 17. April 1889, erfolgen;
15. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle
Berechtigten auf deren Antrag nach § 16 des Gesetzes, das Verfahren bei
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden;
16. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund-
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur-
karten, Fundbücher und Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, vom
12. März 1839;
17. für Verhandlungen auf eingewendete Berufung oder Beschwerde in
anderen als Kostenangelegenheiten (Ziffer 6) dann, wenn von der entscheiden-
den Stelle die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Eutschließung
ausgesprochen und hierbei zugleich beschlossen wird, daß aus Billigkeitsgründen
die in der Berufungs= oder Beschwerdeinstanz erwachsenen Kosten — ganz oder
theilweise — außer Ansatz zu lassen sind.
Anmerkung zu § 12:
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16 und 25.
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