Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

2. Dispensationen von dem Verbote der Ehe zwischen 
einem wegen Ehebruch Geschiedenen und seinen Mit- 
schuldigen 
3. Erlaubniß zur Annahme eines Wappens 
4. Verleihung des Adels oder anderer Standes- 
erhöhungen. . 
5. Nachgesuchte Anerkennung eines auswärts er— 
theilten neuen Adels oder einer auswärts ertheilten 
sonstigen Standeserhöhung 
6. Auf Nachsuchen ertheilte Titel, unter Berüchsich 
tigung der üblichen, mit dem Titel verbundenen Rang— 
verhältnisse 
7. Nachgesuchte rrr eines auswärts er- 
theilten Titels . 
Anmerkung zu giffer 3, 6 und 7: 
215 
3 bis 150 Mark. 
5 
77 
500 
77 
100 
— 
20 
77 
1000 
I) 
2000 
500 
77 
1000 
77 
300 „ 
Ausnahmsweise kann auf Grund höchster Entschließung von 
Berechnung der Gebühr abgesehen werden. 
Anmerkung zu Ziffer 3 bis 7: 
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch 
wenn sie gebührenfrei erfolgt, eine Nebengebühr von 3 Mark. 
Beträgt jedoch die Gebühr 
über 25 Mark, so erhält derselbe 6 Mark, 
77 50 77 77 77 
77 500 77 77 77 
8. Erlaubniß zur Errichtung eines Familien— 
Fideikommisses. 
9. Erlaubniß zur Abänderung eines Fideikommiss es 
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 9: 
10 
12 
77 
77 
77 5 
77 
100 bis 3000 Mark. 
10 
7) 
500 „ 
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen 
Familienurkunden sind die Auslagen für Schreib= und Expedi- 
tionsmaterialien im Sinne des § 17 Absatz 2 neben den obigen 
1899 
34
	        
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