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6. Gebühren der Bergbeamten.
8 119.
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend-
baren Bezügen sind vom Bergbaunnternehmer (Antragsteller) weiter zu ent-
richten:
1. Für den Bergmeister:
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wiederauf-
gebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals zum
Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren Be-
triebsverhältnisse, oder der Bergbaunnternehmer selbst die Befahrung veranlassen,
insoweit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt,
wenn das Geschäft, — der Hu7 und , nicht über drei
Stunden Zeit erfordert. 2 Mark,
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für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hölfte dieser Ansutze berechnet;
b) für Prüfung oder Anrfertigung eines Betriebsplanes, einschlüssig der
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Suiche 3 bis 75 Mark;
e) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung einer
Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und Ent-
scheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasserwerken, nach
Beschaffenheit der Suicheeee 3bis 15 Mark.
Anmerkungen:
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staats-
Ministeriums, diese Ansätze unter b und c bis zum Doppelten
erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters bei
Vertretung desselben zugestanden werden.
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung er-
forderlichen Besichtigungen der bergbaulichen und Salinenanlagen
durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch dessen
Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen
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