Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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6. Gebühren der Bergbeamten. 
8 119. 
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte 
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend- 
baren Bezügen sind vom Bergbaunnternehmer (Antragsteller) weiter zu ent- 
richten: 
1. Für den Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wiederauf- 
gebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals zum 
Zweck der Prüfung von Muthungen, bei dem Auflässigwerden von Gruben 
und überhaupt in Fällen, in welchen die bergbaulichen Anlagen und deren Be- 
triebsverhältnisse, oder der Bergbaunnternehmer selbst die Befahrung veranlassen, 
insoweit es sich nicht um die folgenden Fälle b und c handelt, 
wenn das Geschäft, — der Hu7 und , nicht über drei 
Stunden Zeit erfordert. 2 Mark, 
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für Gehilfen des Bergmeisters wird die Hölfte dieser Ansutze berechnet; 
b) für Prüfung oder Anrfertigung eines Betriebsplanes, einschlüssig der 
Befahrungen, je nach Beschaffenheit der Suiche 3 bis 75 Mark; 
e) für Erörterung und Feststellung der Bedingungen bei Verleihung einer 
Konzession zur Benutzung von Grubenwassern, sowie für Prüfung und Ent- 
scheidung der Anträge auf Neubau oder Aenderung von Wasserwerken, nach 
Beschaffenheit der Suicheeee 3bis 15 Mark. 
Anmerkungen: 
1. In geeigneten Fällen können, mit Zustimmung des Staats- 
Ministeriums, diese Ansätze unter b und c bis zum Doppelten 
erhöht, auch diese Gebühren den Gehilfen des Bergmeisters bei 
Vertretung desselben zugestanden werden. 
2. Für die in Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung er- 
forderlichen Besichtigungen der bergbaulichen und Salinenanlagen 
durch den Bergmeister als Bergrevierbeamten oder durch dessen 
Gehilfen (die Berggeschworenen) werden besondere Vergütungen 
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