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gewährt, welche das Staats-Ministerium je nach dem Umfange
der dabei in Ausführung gebrachten Verrichtungen zu bemessen und
deren Zahlung dasselbe aus der Staatskasse zu bewilligen hat.
2. Für den Bergamtmann und den Bergmeister gemeinschaftlich:
a) für die Ertheilung eines Schürfschineses . 2Mark;
b) für die Verleihung eines Grubenfeldes
bis mit 1 Maßeinheit (8 93) 2 „ „
„ „ 50 Maßeinheiten 3 „ „
über 50 „ .... — 6 7 1)
J) für eine Konzession zum Hilfsbau oder eine Verleihung
von Grubenwassen . .2,,
wenn die Ausfertigung der Urkunde (zu a, b oder c) durch das Bergamt
erfolgt.
3. Für den Buchführenden:
a) für das Eintragen des Schürfscheins in das Schürfbuch 50 Pfennig;
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten .. . 1Mark,
darüber 2 „
I) für den Eintrag der Vermessungsergebniss e in das T
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiten ... 50 Pfennig,
darüber .. .......1Mark;
d) für den Eintrag einer Besitzeranderung, sowie für die
8 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei—
werdens, wie bei c;
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der s8 64, 65,
112, 149 des Berggesetzes 50 Pfennig;
f) für das Nachschlagen des 2 auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen 50 „ f
8) für einen Auszug oder ein geugniß aus dem Bergbuche,
einschlüssig des Aufschlagens und der Beglaubtgung I Mark.