Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

f) Werden auf Verlangen nur einzelne Katasterspalten 
z. B. Fundbuchsnummern, Flächengehalt, Grundsteuer, für sich 
oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der Katasterkonten 
ausgezogen, so sind die Itemsansätze unter Ziffer 2 a, bD für 
jede der genannten Spalten (alte und neue Fundbuchsnummer 
zusammen, sowie alter und neuer Flächengehalt zusammen für 
je eine Spalte gerechnet) nur je zum vierten Theile, für die 
Spalte „Lage und Gegenstand“ (Grundstücksbeschreibung) zur 
Hälfte, für alle ausgezogenen Spalten zusammen aber niemals 
mehr als voll, in Ansatz zu bringen und daneben, wenn auch die 
Besitzernamen anzugeben sind, weiter noch für jedes Konto 
(Ziffer 2 5) Pfennig, 
mindestens aber im Ganzen ..." 30 „; 
werden endlich in der Reihenfolge der Katasterkonten nur die Be— 
sitzernamen ausgezogen, so werden für jedes Konto.. 4 „ „ 
mindestens aber im Gunnen 30 „ 
berechnet. « 
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Staats-Ministerium eine Er— 
höhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr als um den hälftigen Betrag 
derselben eintreten lassen. 
3. Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Besitzer- 
namen werden mit 10 Pfennig 
für jede Seite (8 18) berechnet mindestens aber für eine " ahe Ab— 
schrift .. 20 „ 
4. Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Aus— 
zuges begehrt, z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die zweite 
und fernere Ausfertigung nur die unter B 3 vorstehend gedachten, 
um die Hälfte zu erhöhenden Schreibgebühren zu berechnen. Die 
Mindestgebühr betrüüft 20 „ 
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbe- 
schreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die entsprechen- 
den Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens 30 „ 
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art 
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seite. . 3„ 
mindestens aber für das Geschäft 20 „
	        
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