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lung der in Betracht kommenden Hofraithen ꝛc.) näher zu be-
stimmen, bleibt der Aufsichtsbehörde überlassen.
4. In Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen
nicht unterordnen lassen, ist sowohl für die Anfertigung von
Karten-Abzeichnungen und -Auszügen, als für deren Prüfung und
Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu
bezahlen, und zwar nach den Sätzen unter VII, bei Abzeich-
nungen und Auszügen das Papier und die Leinwand noch be-
sonders (1 3).
5. Die Bestimmungen unter I gelten auch für den Vermessungs-
direktor und die Vermessungsrevisoren hinsichtlich der jeweilig bei
denselben in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten, soweit
von ihnen Abzeichnungen oder Auszüge für Private zu fertigen
bezüglich zu beglaubigen sind.
II. Für Abschriften von Fundbüchern und Stenerkatastern:
1. Für die Abschrift eines Fundbuches oder Steuerkatasters wird die Ge-
bühr nach § 18 angesetzt, dem Staats-Ministerium auch vorbehalten, das von
ihm zu bestimmende Schreibmaß geeigneten Falles mit Rücksicht auf die Zahl
der Items (§ 120 Aum. zu Ziffer 1) zu regeln. Für das nöthige Papier,
die Tabelleneinrichtung, das Vergleichen und Beglaubigen wird eine besondere
Gebühr nicht in Ansatz gebracht.
Anmerkung:
Erwachsen aus der Einrichtung und Beschaffenheit der Fund-
bücher und Kataster, zumal der älteren und nicht kontoweise ge-
führten Kataster, oder sonst besondere Schwierigkeiten für die Ab-
schriftsfertigung, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde, der Ansatz des § 18 bis zum doppelten
Betrage erhöht werden.
2. Für die Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift (Ziffer 1)
mit dem Fundbuche bezüglich Stenerkataster werden die Sätze unter Ziffer 1
bezüglich in der nachgelassenen Erhöhung (Anm. zu Ziffer 1) zum fünften
Theile berechnet.
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