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Ministerial-Verordnung,
betreffend den Inhalt der Bestimmung des Versteigerungstermins
bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Vom 24. März 1900.
152) Auf dem Grunde des § 200 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird hierdurch
verordnet, was folgt:
81.
Zur Bezeichnung des Grundstücks (§ 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. De-
zember 1899) ist die Angabe der Katasternummer erforderlich und genügend.
8 2.
Außer der Angabe der Katasternummer (§ 1) und den in § 47 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1899 vorgesch riebenen Angaben über das Grundstück,
— der Bezeichnung des Eigenthümers sowie der Angabe der Größe des Grund-
stücks und der Würderungssumme, — soll die Terminsbestimmung noch weiter
enthalten:
1. die Angabe der Bewirthschaftungsart des Grundstücks (Artland, Wiese,
Garten, Wald, Steinbruch, Hofraithe, Wohnhaus, Fabrik, Brauerei,
Gasthaus, Apotheke u. dgl.);
2. bei landwirthschaftlichen Grundstücken die Angabe der Flurlage, bei
Grundstücken in der Ortslage die Angabe der Straße und Hausnummer
oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung;
3. bei Brandgut die Angabe des Brandversicherungswerthes;
4. die Aufführung etwaiger mit dem Eigenthume verbundener Rechte, ins-
besondere Grunddienstbarkeiten und dergl., sowie die Angabe sonstiger
für die Beurtheilung der wirthschaftlichen Bedeutung und des Werthes
des Grundstücks nach dem Ermessen des Gerichts erheblicher Verhältnisse,
soweit solche Rechte oder Verhältnisse aus den vorliegenden aktlichen
Unterlagen oder aus anderen dem Gerichte von einem Betheiligten ein-