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gereichten zuverlässigen Nachweisungen entnommen werden können oder
gerichtsbekannt sind.
83.
Ist ein gebundenes (geschlossenes) Gut oder ein aus verschiedenen Kataster—
einheiten bestehendes, mit einem besonderen einheitlichen Namen bezeichnetes
Gut (Erbpachtgut, Erbzinsgut, Laßgut) Gegenstand des Verfahrens, so genügt
es, wenn in der Terminsbestimmung neben den Katasternummern der einzelnen
in dem Gute vereinigten Grundstücke die Gesammtfläche und der Gesammt—
werth des ganzen Gutes unter Angabe der verschiedenen Bewirthschaftungsarten
(Hofraithe, Gärten, Wiesen, Felder u. s. w.) aufgeführt wird.
84.
Vor der Bestimmung des Versteigerungstermins kann das Gericht behufs
Ergänzung unvollständiger oder fehlender Angaben oder behufs Feststellung
zweifelhafter Nachweisungen die Betheiligten, insbesondere den Eigenthümer des
Grundstücks, hören oder sonstige Ermittelungen vornehmen, soweit dies ohne
erhebliche Verzögerung des Verfahrens und ohne Aufwendung besonderer Kosten
thunlich ist.
8 5.
Im Uebrigen ist auf eine knappe, übersichtliche und leicht verständliche
Fassung der Terminsbestimmung Bedacht zu nehmen.
Weimar, den 24. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.