Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

293 
gereichten zuverlässigen Nachweisungen entnommen werden können oder 
gerichtsbekannt sind. 
83. 
Ist ein gebundenes (geschlossenes) Gut oder ein aus verschiedenen Kataster— 
einheiten bestehendes, mit einem besonderen einheitlichen Namen bezeichnetes 
Gut (Erbpachtgut, Erbzinsgut, Laßgut) Gegenstand des Verfahrens, so genügt 
es, wenn in der Terminsbestimmung neben den Katasternummern der einzelnen 
in dem Gute vereinigten Grundstücke die Gesammtfläche und der Gesammt— 
werth des ganzen Gutes unter Angabe der verschiedenen Bewirthschaftungsarten 
(Hofraithe, Gärten, Wiesen, Felder u. s. w.) aufgeführt wird. 
84. 
Vor der Bestimmung des Versteigerungstermins kann das Gericht behufs 
Ergänzung unvollständiger oder fehlender Angaben oder behufs Feststellung 
zweifelhafter Nachweisungen die Betheiligten, insbesondere den Eigenthümer des 
Grundstücks, hören oder sonstige Ermittelungen vornehmen, soweit dies ohne 
erhebliche Verzögerung des Verfahrens und ohne Aufwendung besonderer Kosten 
thunlich ist. 
8 5. 
Im Uebrigen ist auf eine knappe, übersichtliche und leicht verständliche 
Fassung der Terminsbestimmung Bedacht zu nehmen. 
Weimar, den 24. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.