Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts— 
behörden über die Innungen (§ 96 des Reichsgesetzes) entscheidet der Bezirks- 
direktor. 
III. 
Untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Ge— 
meindebehörde ist der Gemeindevorstand. 
IV 
Die Verordnung vom 25. Mai 1898 wird aufgehoben. 
Weimar, den 24. März 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogthum. 
[60] Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 663) wird 
für die Handwerkskammer des Großherzogthums das nachfolgende Statut erlassen: 
Name, Sitz 81. 
ad Heur Für das Großherzogthum wird eine Handwerkskammer errichtet, welche 
cwerks= den Namen führt „Handwerkskammer zu Weimar“ und ihren Sitz in 
Weimar hat. Sie umfaßt auch diejenigen Handwerker außerhalb des 
Großherzogthums, welche sich mit Genehmigung der beiderseitigen Aufsichts- 
behörden inländischen Innungen angeschlossen haben. 
Zusammen= § 2. 
setzung der 
Handwerks- Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer — vorbehaltlich der 
kammer. nach § 5 Zuzuwählenden — beträgt 19. 
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt 
die Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen auf 
sechs Jahre.
	        
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