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Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts—
behörden über die Innungen (§ 96 des Reichsgesetzes) entscheidet der Bezirks-
direktor.
III.
Untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Ge—
meindebehörde ist der Gemeindevorstand.
IV
Die Verordnung vom 25. Mai 1898 wird aufgehoben.
Weimar, den 24. März 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogthum.
[60] Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 663) wird
für die Handwerkskammer des Großherzogthums das nachfolgende Statut erlassen:
Name, Sitz 81.
ad Heur Für das Großherzogthum wird eine Handwerkskammer errichtet, welche
cwerks= den Namen führt „Handwerkskammer zu Weimar“ und ihren Sitz in
Weimar hat. Sie umfaßt auch diejenigen Handwerker außerhalb des
Großherzogthums, welche sich mit Genehmigung der beiderseitigen Aufsichts-
behörden inländischen Innungen angeschlossen haben.
Zusammen= § 2.
setzung der
Handwerks- Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer — vorbehaltlich der
kammer. nach § 5 Zuzuwählenden — beträgt 19.
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt
die Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen auf
sechs Jahre.