Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Vorstand. 
8. die Beschlußfassung über Aenderungen des Statuts, 
9. die Bestimmung der verwandten Gewerbe (§ 129 a Abs. 3 der 
Gew.-O.), 
10. die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die Ge- 
sellenprüfung (§ 131D Abs. 2 der Gew.-O.), 
11. der Erlaß der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§ 133 
Abs. 4 der Gew.-O.). 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens sowie die Prüfungs- 
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung des Großherzog- 
lichen Staats-Ministeriums, Departements des Innern, und sind in den 
für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen. 
8 10. 
Zur Berathung und Beschlußfassung 
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln, 
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältuisse der Gesellen 
(Gehilfen) und Lehrlinge betreffen, 
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenaus sscchusses einzuladen und mit 
vollem Stimmrecht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 
darf der Gesellenausschuß ein besonderes Gutachten abgeben oder einen 
besonderen Bericht erstatten. 
11. 
Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden 
und vier Mitgliedern. 
Mit Genehmigung des Staats-Ministeriums, Departements des Innern, 
kann die Zahl der Letzteren durch Beschluß der Handwerkskammer nach 
Bedarf erhöht werden. 
* 12. 
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter 
Stimmenmehrheit gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf 
eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Per- 
sonen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitglieder 
des Vorstandes werden gemeinschaftlich mit einfacher Stimmenmehrheit ge- 
wählt, die erste Wahl nach Errichtung der Handwerkskammer, sowie spätere
	        
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