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c) die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit (8 130a Abs. 2 der
Gew.-O.),
d) die Bildung der Prüfungsausschüsse und ihre Besetzung, so—
weit sie der Handwerkskammer zusteht,
e) die Frage, ob eine freie Innung zur Abnahme der Prüfung
zu ermächtigen ist (§ 131 Abs. 2 der Gew.-O.),
) die Vorschriften zur Ueberwachung der Durchführung der für
das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften,
8) die Bestimmung derjenigen Gewerbe, welche als verwandte
im Sinne des § 129 a Abs. 3 der Gew.-O. anzusehen sind.
2. Berufungsausschuß.
(67 Abs. 1 Ziffer 6.)
5 33.
Der Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied als Vorsitzenden
und 6 Beisitzern. Drei von ihnen wählt die Handwerkskammer aus ihrer
Mitte, die anderen der Gesellenausschuß aus seiner Mitte. Für jeden
Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen.
8 34.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min—
destens 4 Beisitzer und zwar 2 Kammermitglieder und 2 Gesellen an—
wesend sind.
Falls nicht mindestens eines von den Mitgliedern des Ausschusses dem
Gewerbe angehört, für welches der Prüfungsausschuß, dessen Beschluß be—
anstandet ist, gebildet war, so ist ein Sachverständiger, welchen der Vor—
stand der Handwerkskammer bestimmt, mit berathender Stimme zuzuziehen.
8 35.
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Stimmen—
mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Er—
gebniß der Abstimmung und die Entscheidung mit einer kurzen Begründung
enthalten und von sämmtlichen Theilnehmern der Sitzung unterzeichnet
werden muß.