Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Beauftragte. 
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Der Handwerkskammer und ihrem Vorstand bleibt es überlassen, den 
Gesellenausschuß oder Vertreter desselben auch in anderen als den in § 10 
bezeichneten Angelegenheiten zuzuziehen. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses nehmen an den gemeinsamen 
Berathungen mit vollem Stimmrecht theil und sind der Geschäftsordnung 
für die Handwerkskammer gleich deren Mitgliedern unterworfen. 
8 41. 
Der Gesellenausschuß ist berechtigt, während der Tagung der Hand— 
werkskammer zu Verhandlungen zusammenzutreten, insbesondere zum Zweck 
der erforderlichen Wahlen und zur Berathung und Beschlußfassung über 
Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge 
betreffen. 
8 42. 
Die gesonderten Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Gesellen— 
ausschusses. Das Ergebniß der Wahlen sowie die Beschlüsse werden vom 
Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem Vor- 
sitzenden unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Protokolls, sowie der be- 
schlossenen Gutachten und erstatteten Berichte ist dem Vorsitzenden der 
Handwerkskammer mitzutheilen. 
8 43. 
Der Gesellenausschuß ist für seine gesonderten Verhandlungen be— 
schlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden und des Schriftführers 
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder versammelt ist. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet über Wahlen das Loos, im Uebrigen 
die Stimme des Vorsitzenden. 
An den besonderen Verhandlungen des Gesellenausschusses kann der 
Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied der Handwerkskammer mit 
berathender Stimme theilnehmen. 
8 44. 
Die Kammer ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetz— 
lichen und statutarischen Vorschriften in den Betrieben ihres Bezirks zu 
überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die 
Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. Die
	        
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