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Beauftragten werden nach Maßgabe der von der Handwerkskammer be—
schlossenen Grundsätze von dem Vorstand angestellt und mit Dienstan-
weisung versehen. Zu ihrer Legitimation erhalten sie eine vom Vor-
sitzenden des Vorstandes vollzogene Ausweiskarte.
Bildung von
45. Ausschüssen
Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß bestellt. güben.
Freie Innungen, die für ein Gewerbe oder für verwandte Gewerbe prüfnug.
bestehen, können zur Bildung von Prüfungsausschüssen widerruflich er-
mächtigt werden, wenn durch das Statut Vorsorge getroffen ist:
daß die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Lehrlinge die etwa
bestehende Fortbildungs= oder Fachschule regelmäßig besuchen.
Die Zuständigkeit des von einer freien Innung gebildeten Prüfungs-
Ausschusses kann auf alle im Innungsbezirk vorhandenen Lehrlinge der
betreffenden Gewerbe ausgedehnt werden, wenn zwei Drittel der betheiligten
Handwerker des Innungsbezirks, welche Lehrlinge halten, der Innung an-
gehören.
8 46.
Soweit für die Gesellenprüfungen nicht durch Prüfungsausschüsse der
Innungen oder die im 8 129 Abs. 4 der Gewerbeordnung bezeichneten
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden
gesorgt ist, errichtet die Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungs—
ausschüsse.
§ 47.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, für den
auch ein Stellvertreter zu bestellen ist, und mindestens zwei Beisitzern.
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß
errichtet ist, angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den
Anforderungen des § 103b der Gewerbeordnung entsprechen, zur anderen
Hälfte Gesellen, die zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar sind
und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der ersten sechs Jahre
nach dem Inkrafttreten der §§ 126 bis 132a der Gewerbeordnung
können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt
haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren
zurückgelegt haben.