324
über das Feuerlöschwesen betreffend, von Unserem Staats-Ministerium, Departe—
ment des Innern, erlassenen Disziplinar-Strafreglements ausgesprochen worden
sind, erfolgt durch den Gemeinde-Vorstand desjenigen Orts, bei dessen Feuer—
wehr die in Strafe genommene Person im Dienst steht.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. April 1900.
Carl Alexander.
Rothe. von Pawel. v. Wurmb.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[64] I. Im Auschlusse an die Ministerial-Verordnung über die Behandlung
der Funde vom 11. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 67) wird Folgendes
bestimmt:
1.
Soweit der Erlös für Sachen, die auf eximirtem Gebiete gefunden
worden sind, nach der Vorschrift in 8 13 unter III der Verordnung vom
11. Januar 1900 an den Kammerfiskus herauszugeben ist, hat die Polizei—
behörde den Funderlös an das Rechnungsamt des Bezirkes abzuliefern, welchem
das eximirte Gebiet angehört. Forstrevierverwaltungen, die auf Grund des
Artikels 4 der Verordnung vom 25. Juni 1851 über Handhabung der Polizei
in den vom Gemeindebezirks-Verbande ausgenommenen Grundbesitzungen mit
den zur Handhabung der Ortspolizei gehörigen amtlichen Verrichtungen beauf-
tragt sind, haben die Ablieferung der Funderlöse bei derjenigen Kassestelle (dem
Rechnungsamte oder der Forstkasse) zu bewirken, in deren Geschäftsbereich sie
ihren Sitz haben.
In dem beizufügenden Lieferscheine ist
die Nummer der Fundliste,
der Gegenstand des Fundes,
der Tag des Fundes,