Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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über das Feuerlöschwesen betreffend, von Unserem Staats-Ministerium, Departe— 
ment des Innern, erlassenen Disziplinar-Strafreglements ausgesprochen worden 
sind, erfolgt durch den Gemeinde-Vorstand desjenigen Orts, bei dessen Feuer— 
wehr die in Strafe genommene Person im Dienst steht. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 7. April 1900. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. v. Wurmb. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[64] I. Im Auschlusse an die Ministerial-Verordnung über die Behandlung 
der Funde vom 11. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 67) wird Folgendes 
bestimmt: 
1. 
Soweit der Erlös für Sachen, die auf eximirtem Gebiete gefunden 
worden sind, nach der Vorschrift in 8 13 unter III der Verordnung vom 
11. Januar 1900 an den Kammerfiskus herauszugeben ist, hat die Polizei— 
behörde den Funderlös an das Rechnungsamt des Bezirkes abzuliefern, welchem 
das eximirte Gebiet angehört. Forstrevierverwaltungen, die auf Grund des 
Artikels 4 der Verordnung vom 25. Juni 1851 über Handhabung der Polizei 
in den vom Gemeindebezirks-Verbande ausgenommenen Grundbesitzungen mit 
den zur Handhabung der Ortspolizei gehörigen amtlichen Verrichtungen beauf- 
tragt sind, haben die Ablieferung der Funderlöse bei derjenigen Kassestelle (dem 
Rechnungsamte oder der Forstkasse) zu bewirken, in deren Geschäftsbereich sie 
ihren Sitz haben. 
In dem beizufügenden Lieferscheine ist 
die Nummer der Fundliste, 
der Gegenstand des Fundes, 
der Tag des Fundes,
	        
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