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12. Modebilder, Landkarten ꝛc. auszumalen;
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf
mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der
Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; ·
14. bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invaliden—
versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die auf—
geklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder deren
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungs-
gesetzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossen-
schaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich
oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder
theilweise zu durchstreichen.
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopir-
presse oder Schreibmaschine (m) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen,
Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. statt-
gefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen,
Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter
Sprache herstellen.
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
An Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und
Nachbarortsverkehrs (§ 37):
bis 50 Gramm einschließliggg. 37fl.,
über 50 „ 100 v „ ............5,,,
,,100,,250» » 10
„ 250 „ 500 . 20 „ „
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlit. 30 „
Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung.
1m Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl-
*½t angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts. «-
xtvAlsaußergewöhnlicheZeitungsbeilagensindsolchedenVestimmungenunteriund11h)Dkucksacheu
entsprechende Drucksachen anzusehen: —5
1. die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile der= tungsbeilagen.
jenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung
erfolgen soll;
2. die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig
von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
xv Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine
Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele