Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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iv Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu ent- 
richtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beför- 
derten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalender- 
monat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark 
für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
v Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis- 
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 8 22 vi 
unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
8 24. 
Dringende 1 Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung be- 
Packete. sonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich 
darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder 
eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. 
I1 Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen 
Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen 
die Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post- 
packetadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
IA. Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie 
nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. 
IV. Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto; 
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark: 
3. u. U. (I) die Eilbestellgebühr (§ 22). 
8 25. 
Briefe mit Zu— 1 Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger post- 
sterungs- amtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden. 
· uHinsichtlichderArtderZustellungistzuunterscheidem 
a) die gewöhnliche Zustellung; 
b) die vereinfachte Zustellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der 
Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor 
seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe 8 40. 
Iu. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe 
im Falle der gewöhnlichen Zustellung (u a) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem 
Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (ub) ein Formular auf 
blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Ausfschrift- 
seite mit dem Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde"
	        
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