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VI Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden
muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen
ist, vom Absender eingezogen.
8 36.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger Vestetlug und
ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: Besel-.
1. im Orts bestellbezirk
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete;
Tc) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark;
d) auf Postaufträge;
o) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;
f) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe,
die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zoll-
pflichtigen Packeten;
2. im Landbestellbezirk
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über
5 Kilogramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch
anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe 2c. geschützt werden können;
Tc) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten unter
den Voraussetzungen zu b;
d) auf Postaufträge;
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;
f) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit
Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacket-
adressen zu zollpflichtigen Packeten.
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung be-
schränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang
übernehmen.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen
und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und hier
entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (8 42).
Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der
Posthülfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger.
u Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und
eingeschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund
der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt
werden (§ 43).
gebühren.