Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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v Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen 
Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben. 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, sind 
25 Pf. zu zahlen. 
vi Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschrifts- 
mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde ge- 
rechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit 
den anderen Gebühren berichtigt werden. 
om Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß 
gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung 
des Wegegeldes nicht in Betracht. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 
für das Kilometer 10 Pf. 
X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden auf- 
halten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die 
Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für 
die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter 31, u., v und m sich ergebenden Beträge, 
mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu 
entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons 
ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine 
Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der 
Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt 
als eine Rundreise angesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der 
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener 
Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und 
Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen an- 
gegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein 
ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzufassen und zu unterschreiben. 
Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen 
Stand und Wohnort angeben. Für die Beförderung des Laufzettels mit den Posten ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
XI Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als 
eine halbe Stunde auphalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nach- 
richt zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde 
an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 
24 Stunden darf nicht stattfinden. 
xm Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Gebrauch gemacht 
wird, so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf.
	        
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