Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Gewählt sind Diejenigen, welche aus dem Wahlbezirke die meisten Stimmen 
erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu 
ziehende Loos. 
8 8. 
Stimmzettel, welche nicht unterschrieben sind oder welche die Person des 
Gewählten nicht deutlich erkennen lassen, sind ungiltig. Das Gleiche gilt von 
Stimmzetteln, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche verspätet 
eingehen. Stimmzettel, welche zwar nach der vom Wahlleiter gesetzten Frist, 
aber vor Feststellung des Wahlergebnisses eingehen, sind noch zu berücksichtigen. 
Ueber die Giltigkeit der Stimmzettel entscheidet, vorbehältlich der Be- 
schwerde an die Landes-Zentralbehörde, der Wahlleiter. Derselbe ist befugt, 
offenbare Unrichtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. 
Der Grund der Ungiltigkeit ist im Protokoll zu vermerken. 
– 9. 
Der Wahlleiter setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl 
schriftlich in Kenntniß mit der Aufforderung, etwaige Ablehnungsgründe binnen 
einer Woche anzubringen, widrigenfalls die Wahl als angenommen gelte. Ueber 
die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet der Wahlleiter, vorbehältlich 
der Beschwerde an die zuständige Landes-Zentralbehörde. Wird binnen dieser 
Frist ein Ablehnungsgrund (§ 94 des Invalidenversicherungsgesetzes) nach- 
gewiesen, so tritt an Stelle des Ablehnenden, sofern er als Mitglied gewählt 
ist, der erste Ersatzmann, und sofern er als erster Ersatzmann gewählt ist, der 
zweite Ersatzmann. Eine Nachwahl für den zweiten Ersatzmann ist nicht er- 
forderlich. 
§ 10. 
Sobald das Wahlergebniß feststeht, hat der Wahlleiter dasselbe zusammen- 
zustellen und den Landes-Zentralbehörden mitzutheilen. Die in den Wahlbezirken 
ergangenen Akten sind der zuständigen Landes-Zentralbehörde einzureichen. 
11. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Landes-Zentral- 
behörde entschieden, für deren Gebiet sie stattgefunden haben. Erklärt dieselbe 
eine vollzogene Wahl für ungiltig, so ist sie gemäß dieser Wahlordnung zu 
wiederholen.
	        
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