Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

410 
erheben sind — auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres erneuert 
werden wird: 
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse 
durch Zahlung der Bauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren 
zu befreien, ohne Unterschied, ob diese endgiltig der Staatskasse zur Last fallen, 
oder von ihr, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten sind. 
Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgebühren 
1. auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden 
und Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwaltung, 
z. B. Ortssteuereinnehmern, Katasterführern, Steueraufsehern, Gendarmen, 
Forstaufsehern, Chausseeaufsehern; 
2. auf die dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Behörden, 
z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeindebehörden, und an die 
solche Behörden vertretenden Beamten, soweit diese Sendungen mit der 
Bezeichnung: „Frei laut Aversum Nr. 15“ und mit Angabe der ab- 
sendenden Behörde oder des absendenden Beamten versehen sind. 
3. Unter die Befreiung fallen alle unter 1. und 2. bezeichneten Behörden 
und Beamten, welche im Großherzogthume ihren Sitz haben, 
gleichviel, ob die Orte zum Bestellbezirke einer Postanstalt des Ober- 
postdirektionsbezirks Erfurt oder eines anderen Oberpostdirektionsbezirks 
gehören. Außerhalb des Großherzogthums sind eingeschlossen die 
im Herzogthume Sachsen-Meiningen ihren Sitz habende Großherzogliche 
Forstrevierverwaltung zu Wasungen und die in den angrenzenden Mei- 
ningen'schen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forstaufseher. 
4. Die Befreiung erstreckt sich auf die Orts= und die Landbestell- 
gebühren, auf letztere auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt. 
Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht 
5. auf Sendungen an die Großherzogliche Landeskreditkasse und deren 
Agenturen; 
6. auf Sendungen an Behörden und Beamte, welche aus anderen als 
Großherzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere 
nicht auf Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen 
Hofes und der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena und nicht 
auf Sendungen an die dem Großherzogthume mit andern Staaten ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.