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6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig
zur Umwandlung eingereicht, so sind für sie getrennte Anträge zu stellen.
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden
Muster III beizufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten Schuld-
— verschreibungen nach Jahrgang, Serie, Nummer und Nenunbetrag aufgeführt
sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen und innerhalb
dieser nach den Serien und der Nummerfolge zu ordnen.
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangsschein
über Zahl und Neunwerth der eingelieferten Schuldverschreibungen, unter-
schriehen von dem Direktor und dem Buchhalter der Landeskreditkasse oder deren
Stellvertretern.
9. Jede Eintragung in das Schuldbuch wird von dem Direktor und dem
Buchhalter unterschrieben.
10. Der Vorstand der Landeskreditkasse ist befugt, Ergänzungen der in
den Gesuchen gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung
der in dem Schuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint.
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
8 3.
Zu 87 des Gesetzes.
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Beträge,
deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge,
über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der
betreffenden Anleihe darstellbar sein.
84.
Zu § 8 des Gesetzes.
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften
und der eingeschriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im § 8 des Gesetzes
bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen,
daß die Antragsteller zur Zeichnung der Firma bezl. zur Vertretung der Ge-
nossenschaft oder Kasse berechtigt sind.
Ob die Verwalter der im § 5 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten Ver-
mögensmassen bei Stellung eines Antrags nach § 8 des Gesetzes von neuem