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den Personen, festgestellt werden. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die
Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die
vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen
sind. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen ge-
wonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. Mit der Volks-
zählung wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und
der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder be-
weglichen Baulichkeiten verbunden.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
1. Dezember zu beziehen.
8 2.
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von
Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 be-
zeichneten Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet
haben, in Volkszählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn-
und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer
Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere
Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Ebenso wie
die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu ver-
zeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in
einem Arresthause oder in einem Lazareth befindlichen Militärpersonen, die
Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt
(Kranken-, Straf= 2c. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste
eines Schiffes u. s. w. Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember
auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in ihren Quartieren gezählt.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben,
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des
1. Dezember ankommen.
§ 3.
In den Volkszählungslisten muß für jede anwesende Person Auskunft
über folgende Fragen gegeben werden:
1. Vor= und Familienname,
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
insbesondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für
häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen,