Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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§ 11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die 
ihnen übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf 
die Richtigkeit der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, 
Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orts- 
bevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung 
der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summiren, 
auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugniß gehörig zu voll- 
ziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden 
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in 
die ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und 
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem 
Gemeindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht 
auszuscheiden, sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen 2c. zu behandeln, 
so daß also deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste 
am Schlusse nachweist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Bei- 
orte jedoch nochmals einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haus- 
haltungen und Persouen besonders aufzuführen und es sind dieser Aufführung die 
Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen. 
§ 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölke- 
rungslisten nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zustän- 
digen Großherzogl. Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die 
Volkszählungslisten, den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zu- 
gehörigen Volkszählungslisten — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie 
sie in die betr. Zusammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und an- 
zubinden. 
13. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus 
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderen- 
falls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu
	        
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