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§ 11.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die
ihnen übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf
die Richtigkeit der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen,
Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orts-
bevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung
der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summiren,
auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugniß gehörig zu voll-
ziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in
die ersteren mit aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und
sonstige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem
Gemeindebezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht
auszuscheiden, sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen 2c. zu behandeln,
so daß also deren Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste
am Schlusse nachweist, mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Bei-
orte jedoch nochmals einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haus-
haltungen und Persouen besonders aufzuführen und es sind dieser Aufführung die
Worte „Davon Beiorte“ voranzusetzen.
§ 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölke-
rungslisten nebst den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zustän-
digen Großherzogl. Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die
Volkszählungslisten, den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zu-
gehörigen Volkszählungslisten — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie
sie in die betr. Zusammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und an-
zubinden.
13.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus
sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen sind, anderen-
falls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu