Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

456 
1. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke. 
§ 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 22. November d. J. bestimmt ab- 
gegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus- 
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und 
Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu 
fördern bereit sei. 
§ 3. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von 
Hauslisten, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das statistische Büreau 
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der dem Bedürfnisse der 
einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (8 8) 
und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung mit 
besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und wenn das nicht 
der Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen unmittelbar an das statistische 
Büreau zu Weimar zu richten. 
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und 
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver- 
waltungsbezirk, Gemeinde, Straße, Hausnummer) zu versehen. 
§ 4. 
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes 
Haus (Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (8 3) ab- 
zugeben und dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist 
sorgfältig darauf zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in 
demselben keine der Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, ge- 
halten wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.