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1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Ziegen, Federvieh und Bienenstöcke.
§ 2.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde-
vorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 22. November d. J. bestimmt ab-
gegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben.
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus-
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und
Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Viehzählung zu
fördern bereit sei.
§ 3.
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von
Hauslisten, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das statistische Büreau
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der dem Bedürfnisse der
einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (8 8)
und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung mit
besonderem Lieferschein zugehen werden.
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und wenn das nicht
der Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen unmittelbar an das statistische
Büreau zu Weimar zu richten.
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver-
waltungsbezirk, Gemeinde, Straße, Hausnummer) zu versehen.
§ 4.
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes
Haus (Gehöft, Anwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (8 3) ab-
zugeben und dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist
sorgfältig darauf zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in
demselben keine der Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, ge-
halten wird.