Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nöthig, 
die Gemeindevorstände oder die Zähler die Hausbesitzer bei Austheilung der 
Hauslisten entsprechend zu unterweisen. 
85. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf 
denselben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stell— 
vertreter verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung be- 
sonders, sondern in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses 
(Gehöftes 2c.) nach den bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Ab- 
theilungen in der Hausliste ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der 
Viehbestand mehrerer im Hause (Gehöft 2c.) etwa befindlicher Haushaltungen 
zusammengefaßt wird. 
86. 
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen, 
etwa nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Vieh- 
haltung am 1. Dezember d. J. zu beziehen. Die Vollständigkeit und Richtig- 
keit der Ausfüllung ist auf Seite 3 der Liste durch unterschriftliche Vollziehung 
der dort vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. 
Für diejenigen Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht 
kommenden Thiergattungen gehalten werden, ist dies von dem Hausbesitzer oder 
dessen Vertreter auf Seite 1 der Hausliste durch unterschriftliche Vollziehung 
der vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. 
87. 
Vom 1. Dezember d. J. Mittags ab haben die Gemeindevorstände die 
Wiedereinsammlung der sämmtlichen Hauslisten vornehmen zu lassen und dafür 
zu sorgen, daß dieselbe spätestens bis zum Abend des 3. Dezember d. J. voll— 
ständig beendet sei. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung 
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. Die 
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf welchen 
nur das Nichtvorhandensein sämmtlicher in den Bereich der Zählung fallender 
Viehgattungen bezeugt worden ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen. 
1900 17
	        
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