88.
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände die
ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. In dieselbe sind jedoch
nur diejenigen Hauslisten überzutragen, in welchen Vieh verzeichnet ist.
Die Kontrolliste ist am Schlusse mit einem Zeugnisse des Inhalts zu
versehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist und darauf nebst
den sämmtlichen nach der laufenden Nummer geordneten Hauslisten spätestens
bis zum 20. Dezember d. J. an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor
einzusenden.
89.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial
aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andern—
falls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann das
Material auf seine Vollständigkeit und auch darauf zu prüfen, ob die Gemeinde—
vorstände den Gemeindekontrollisten die Richtigkeitszeugnisse in gehöriger Form
beigefügt haben. Hierauf ist das gesammte Material nach Amtsgerichtsbezirken
alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember d. J. dem statistischen
Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.
8 10.
Das statistische Bürean Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesammten Materials der
Viehzählung nach den vom Bundesrath gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmt—
liche Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des
statistischen Büreaus wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Hauslisten
eingestellten Angaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen Feststellung
des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Be—
schleunigung und Sorgfalt nachzukommen.
Weimar, den 27. September 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
H. L. v. Wurmb.