Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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[1181 III. Nach einem Beschlusse des Bundesraths soll in allen Staaten des 
Deutschen Reichs im Jahre 1900 eine Zählung der Obstbäume stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hier- 
mit Folgendes bestimmt: 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Aepfel, Birnen, Zwetschen und Pflaumen 
und auf Kirschen; Zwergobst- und Spalierobstbäume sind mitzuzählen. 
Es sind nur die auf dauerndem Standorte befindlichen Bäume zu zählen, 
also nicht solche, die noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baunschulen 
werden nur die Standbäume (Sortimentsbäume) mitgezählt. 
Bei dieser Zählung der Obstbäume ist keine Rücksicht auf die Trag- 
fähigkeit zu nehmen. 
§ 2. 
Die Zählung erfolgt in Verbindung mit der Volkszählung gemeindeweise 
derart, daß mit den Volkszählungslisten Obstbaumzählungslisten in jede Haus- 
haltung gegeben und nachdem sie von dem Haushaltungsvorstand ausgefüllt 
worden sind, mit den Volkszählungslisten wieder eingesammelt werden. 
Die Obstbaumzählungslisten, die Gemeindeliste und Abdrücke dieser Be- 
kanntmachung werden den Gemeindevorständen rechtzeitig in der erforderlichen 
Anzahl von dem statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten zu 
Weimar zugehen. Die Gemeindevorstände haben die mit der Obstbaumzählung 
zu befassenden Zähler und sonstige sachkundige Personen (§ 7) zeitig zu unter- 
weisen bezügl. ihnen zu diesem Zweck Abdrücke dieser Bekanntmachung zur 
Einsichtnahme zu überlassen. 
Außerdem haben die Gemeindevorstände diese Bekanntmachung alsbald in 
ortsüblicher Weise zur Kenntnuiß ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen und die- 
selben zu veranlassen, eine Zählung der von ihnen zu verzeichnenden Bäume 
so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ausfüllung der Obstbaumzählungsliste in 
der Zeit vom 30. November bis zum 2. Dezember d. J. ohne Verzug er- 
folgen kann. 
83. 
Einzutragen sind von dem Haushaltungsvorstand alle nach § 1 zu zählen- 
den, im Gemeindebezirk seines Wohnortes stehenden Obstbäume, deren Nutzung 
ihm oder einer zu seinem Haushalte gehörigen Person zusteht oder deren 
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